Im Zusammenhang mit einer gegen die Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den Gerichtshof erster Instanz erhobenen Beschwerde nach § 285 b StPO kommt eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO nicht in Betracht. Eine solche kann vielmehr nur "aus Anlaß einer Nichtigkeitsbeschwerde" getroffen werden.
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