Mangels anders lautender Übergangsbestimmung hat das Rechtsmittelgericht das angefochtene Urteil auf der Grundlage der zur Zeit seiner Fällung bestehenden Rechtslage zu überprüfen. Ist das Urteil vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes ergangen, so ist ein Günstigkeitsvergleich nach § 61 StGB nur bei einer Strafneubemessung durch das Rechtsmittelgericht anzustellen.
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