JudikaturOGH

RS0054261 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 1985

Als Schaden im Sinn des § 49 DSG ist auch die Beeinträchtigung des konkreten Rechts auf Benützung der automationsunterstützt verarbeiteten Daten im Sinne § 3 Z 7 DSG anzusehen.

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