JudikaturOGH

RS0056234 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 1985

Wer weder als Anzeiger noch sonst im Verfahren erster Instanz dahingehend in Erscheinung getreten ist, daß (auch) er sich durch das dem angezeigten Rechtsanwalt vorgeworfene Verhalten in "seinen" Rechten beeinträchtigt erachte, ist mangels Parteistellung zur Erhebung der Beschwerde gegen den Ablassungsbeschluß nicht legitimiert, zumal sich aus § 54 Abs 1 DSt 1872 ergibt, daß nur derjenige, dem die Entscheidung des Disziplinarrates zugestellt wurde, berechtigt ist, das Rechtsmittel der Beschwerde an die OBDK einzubringen.

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