RS0088930 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Die Anwendbarkeit des § 10 StGB ist auf Vorsatztaten beschränkt ("begeht, um .... abzuwenden"). Im Fahrlässigkeitsbereich ist die analoge Problematik im Rahmen der Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens zu beurteilen.
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