RS0070056 – OGH Rechtssatz
Würde der Anspruchsverlust schon an jede mangelhafte Angabe der Anspruchsgrundlagen geknüpft, würde dies zur Überspannung der Pflicht des Hauptmieters führen, in dessen Interesse es zwar in aller Regel sein wird, seinen Ersatzanspruch sogleich zu belegen, um dem Vermieter die Berechtigung erkennbar zu machen; der Anspruchsverlust tritt aber nicht schon dann ein, wenn sich die Anzeige darauf beschränkt, dass mit dem Hinweis auf § 10 MRG einerseits bestimmt bezeichnete Aufwendungen ersetzt verlangt werden und andererseits der dafür beanspruchte Geldbetrag genannt ist.