Der betreibende Gläubiger kann entweder die Pfändung einer Gehaltsforderung oder anderer fortlaufender Bezüge im Sinne des § 299 Abs 1 EO begehren; er kann aber auch die Pfändung vorhandener Lohnrückstände verlangen. Im letztgenannten Fall liegt eine gewöhnliche Forderungsexekution im Sinne des § 294 EO vor. Die Bestimmung des § 10 Abs 2 LPfG gilt für beide Arten von Forderungen.
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