JudikaturOGH

RS0006524 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 1985

§ 176 AußStrG normiert Verpflichtungen des Gerichtes im Zusammenhang mit der Übergabe des eingeantworteten Vermögens an den pflegebefohlenen Erben, ermächtigt es aber nicht, in diesem Zusammenhang in Rechte Dritter einzugreifen, die erst im Rechtsweg klargestellt werden müssen. Auch die Vorschrift des § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG beitet keine Grundlage für Eingriffe des Außerstreitrichters in derartige Rechte am Verfahren nicht beteiligter Dritter (hier:

keine Grundlage für Sperre eines Sparbuches, auf das ein Dritter Anspruch erhebt).

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