Der Grundsatz, daß das Rechtsgeschäft nur vom Bewucherten wegen Wuchers angefochten werden kann, gilt auch für die Bestellung von Fruchtgenußrechten im Sinne des § 1372 ABGB, weil diese Bestimmung denselben Schutzzweck verfolgt, wie der Wuchertatbestand.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden