JudikaturOGH

RS0035785 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2005

Durch die Streichung der Worte "und bei Gericht angestellten" im § 28 Abs 1 ZPO (Art IV Z 3 ZVN 1983) sollte auch Richtern im Ruhestand die Möglichkeit geboten werden, bei Anwaltszwang ihre Sache selbst zu führen (RV 669 BlgNR 15 GP Art III Zur Z 3). Vom Anwaltszwang befreit sind auch die im nicht disziplinär verfügten Ruhestand befindlichen Richter.

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