JudikaturOGH

RS0051978 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 1985

Selbst wenn der Arbeitgeber durch die eingehaltene Vorgangsweise der Bestimmung des § 26 AZG nicht Genüge getan hätte, kann sich der Arbeitnehmer, der selbst regelmäßig die detaillierten Aufzeichnungen über seine Arbeitsstunden verfaßte, die der Arbeitgeber dann prüfte und akzeptierte und dem so das Ausmaß der erbrachten Arbeitsleistungen immer wieder deutlich vor Augen geführt wurde, nicht darauf berufen, er wäre durch eine (allfällige) Verletzung der Arbeitgeberpflicht des § 26 Abs 1 AZG an der Geltendmachung von Überstunden innerhalb der kollektivvertraglich normierten Fallfrist gehindert worden.

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