RS0050678 – OGH Rechtssatz
Verletzt das Berufungsgericht entgegen dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles seine Verpflichtung zur Neuverhandlung im Sinne des § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG ist dies gemäß § 196 Abs 1 ZPO sofort zu rügen; wird diese Rüge unterlassen, kann dies nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden.