RS0091081 – OGH Rechtssatz
Auch im Fall einer Konsumtion der Sachbeschädigung als typische Begleiterscheinung des Einbruchsdiebstahls ist auf den mit dem Wert der Diebsbeute an sich nicht im Zusammenhang stehenden, durch die Tat (Taten) angerichteten hohen Sachschaden schon zufolge § 32 Abs 3 StGB Bedacht zu nehmen und dieser gegebenenfalls als erschwerend zu werten.