RS0093205 – OGH Rechtssatz
Einem Verursacher einer Körperverletzung, welcher noch während seiner Tätlichkeiten gegen sein Opfer von Dritten vom Tatort weggebracht und in der Folge seinen Willen an der Rückkehr zum Tatort gehindert wird, kann wegen der deswegen unterbliebenen Hilfeleistung der Vorwurf eines (nach § 94 StGB) strafbaren Verhaltens nicht gemacht werden.