JudikaturOGH

RS0093205 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 1985

Einem Verursacher einer Körperverletzung, welcher noch während seiner Tätlichkeiten gegen sein Opfer von Dritten vom Tatort weggebracht und in der Folge seinen Willen an der Rückkehr zum Tatort gehindert wird, kann wegen der deswegen unterbliebenen Hilfeleistung der Vorwurf eines (nach § 94 StGB) strafbaren Verhaltens nicht gemacht werden.

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