JudikaturOGH

RS0057801 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 1985

Die Anwendung des § 88 Abs 1 Z 1 EheG kommt nur in Betracht, wenn der Dienstnehmer die Wohnung geradezu benötigte, um seine Dienstleistungen überhaupt erbringen zu können.

Rückverweise