RS0004512 – OGH Rechtssatz
Macht das Gericht im Einzelfall von der Ermächtigung des § 270 AußStrG Gebrauch, dann ist die Amtshandlung als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereichs der Gemeinde nach Art 119 B-VG vom Bürgermeister zu besorgen. Es handelt sich dabei aber nicht um behördliche Aufgaben in Angelegenheiten der freiwilligen Feilbietung beweglicher Sachen, deren Besorgung der Gemeinde durch Art 118 Abs 3 Z 11 B-VG ausdrücklich im eigenen Wirkungsbereich gewährleistet sind, weshalb die Einschaltung der Bürgermeister bei der exekutiven Feilbietung beweglicher Sachen zum Zwecke der Auseinandersetzung nicht zwingend vorgeschrieben ist.