JudikaturOGH

RS0096196 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. September 1985

Bedient sich der Täter zum Zweck, einen Beamten zu einer Falschbeurkundung im Amt zu bestimmen, des Mittels der Bestechung, haftet er nicht (zusätzlich zu § 311 StGB) auch wegen des Vergehens nach dem § 307 Abs 1 StGB, weil diese Strafnorm ebenso wie zu den Tatbeständen nach den § 12, 302 oder 12, 153 StGB auch zum Vergehen nach den §§ 12, 311 StGB materiell subsidiär ist.

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