Die (hier mißachteten) Vorschriften über die Einhaltung der Sonntagsruhe und Feiertagsruhe (RGBl 1985/21) sind nach Inhalt und Zweck an den Gewerbeinhaber (Arbeitgeber) bzw an den gewerberechtlichen verantwortlichen Geschäftsführer, nicht aber an den einzelnen Arbeitnehmer adressiert (nunmehr expressis verbis in § 27 ARG und § 4 SonntagsbetriebszeitG und FeiertagsbetriebszeitG). Die Bestimmungen über die Sonntagsruhe und Feiertagsruhe sind - ebenso wie die über den Ladenschluß an anderen Tagen neben ihrer Funktion als Wettbewerbsschutz und Verbraucherschutz schwergewichtig aus dem Gesichtspunkt des Interessenschutzes für das gewerbliche Hilfspersonal (die Handelsangestellten) zu sehen. Eine Bestrafung (nach § 376 Z 47 Abs 3 GewO) der Beschäftigungen, zu deren Schutz diese Bestimmungen dienen, kommt daher nicht in Frage.
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