JudikaturOGH

RS0086175 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. September 1985

Der Ausspruch einer Haftung für Geldersatzstrafen und Wertersatzstrafen hat gemäß dem § 215 Abs 1 lit c FinStrG im Urteil zu erfolgen, weshalb eine der Bestimmung des § 444 StPO (§ 236 FinStrG) widersprechende Abwesenheit des betroffenen Haftungsbeteiligten zwar allenfalls die Vertagung der Hauptverhandlung erfordern, nicht aber die Entscheidung über die Frage der Haftung nach dem § 28 FinStrG im Urteil verhindern kann.

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