Nach dem ersten Satz des Abs 5 des § 6 UrlG ist nur ein "Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs 4 ArbVG", also nur ein sogenannter "Generalkollektivvertrag", den Begriff des "Entgelts" abweichend von § 6 UrlG regeln könnte, während den einzelnen Branchenkollektivverträgen nach dem zweiten Satz des § 6 Abs 5 UrlG nur eine abweichende Regelung der Berechnungsart vorbehalten.
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