Die im § 366 Abs 2 StPO angeführten "einfachen zusätzlichen Erhebungen" setzen einen ordentlich geltend gemachten (§ 365 Abs 2, erster Satz, StPO) Schadensbetrag voraus, für dessen Zuspruch nur mehr die eine oder andere, leicht ergänzbare Einzelheit fehlt. Wird aber von vornherein nur ein symbolischer Betrag begehrt, demnach eine Aufgliederung vom Privatbeteiligten (Privatbeteiligtenvertreter) anscheinend als überflüssig angesehen, dann stehen nicht mehr bloß "einfache zusätzliche Erhebungen" aus, sondern es wird (unzulässigerweise) die ganze Recherchierung des wirklichen Schadens und die Beischaffung sämtlicher Unterlagen auf das Gericht überwälzt.
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