Ungeachtet des Eintritts (zufällig bloß) unbedeutender Folgen zeugen Fußtritte gegen das (schon zu Boden geschlagene) Opfer von einer erheblichen Brutalität des Täters, die seine Schuld schon deshalb nicht mehr als gering erscheinen läßt (Feststellung der Gesetzwidrigkeit eines auf § 259 Z 4 StPO gegründeten Freispruchs gemäß § 292 StPO).
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