JudikaturOGH

RS0010557 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juli 2025

Bei der Beurteilung, ob der von einem Grundstück ausgehende Musiklärm (hier: Proben einer Musikkapelle) die ortsübliche Nutzung der Nachbarliegenschaft wesentlich beeinträchtigt, ist nicht nur die (objektiv messbare) Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend, wobei aber nicht auf eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstückes abzustellen ist. Für diese Lästigkeit sind vor allem die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche entscheidend.

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