RS0000826 – OGH Rechtssatz
Es kann keinesfalls dem Titelberechtigten im Vollstreckungsfall überlassen bleiben, einseitig die Person oder Personengruppe zu bestimmen, der gegenüber die titelmäßig umschriebene Erklärung abzugeben sei, weil eine solche blankettartig unbestimmte titelmäßige Verpflichtung nicht nur der notwendigen Inhaltsbestimmung des materiellen und verfahrensrechtlichen Widerrufsanspruches, sondern in gleicher Weise auch dem Bestimmtheitserfordernis nach § 7 Abs 1 EO zuwiderliefe.