Die Kosten, die mit der Geltendmachung einer nach dem konkreten Stand des Sicherungsverfahrens gegebenen Unzulässigkeit einer Verfahrenshandlung ihres Gegners insbesondere der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels verbunden sind, sind der gefährdeten Partei bereits im Sicherungsverfahren nach Maßgabe der Kosternersatzregeln der §§ 41 ff ZPO, §§ 78 und 402 Abs 1 EO zu ersetzen und unterliegen nicht dem von der Rechtsprechung aus § 393 Abs 1 EO abgeleiteten Kostenvorbehalt.
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