JudikaturOGH

RS0090397 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2025

Eine nach der materiellen Vollendung des Diebstahls gewährte Unterstützung der Täter durch einen Dritten kann regelmäßig nur dem Tatbestand der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1 (allenfalls auch Abs 2 und Abs 3) StGB unterstellt werden; eine Beteiligung am (Einbruchsdiebstahl) Diebstahl in Form eines sonstigen Tatbeitrags (§ 12, dritter Fall, StGB) kommt nur dann in Betracht, wenn die nachträgliche Hilfeleistung (durch Aufschneiden des bereits in Sicherheit gebrachten Tresors) schon vor der Begehung des Diebstahls vereinbart wurde.

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