RS0080620 – OGH Rechtssatz
Wird die erste Prämie bei der Rückwärtsversicherung gezahlt, so wirkt diese Zahlung nicht nur wie sonst ex nunc, sondern sie wirkt auch zurück auf den Zeitpunkt des materiellen Versicherungsbeginnes (Bruck-Möller, VVG 8.Auflage I, 495). Für die vor Vertragsabschluß eingetretenen Versicherungsfälle gilt bei der Rückwärtsversicherung die Einlösungsklausel des § 38 Abs 2 VersVG nicht, da sie voraussetzt, daß die Prämie im Zeitpunkt des Versicherungsfalles schon geschuldet ist.