Wird die erste Prämie bei der Rückwärtsversicherung gezahlt, so wirkt diese Zahlung nicht nur wie sonst ex nunc, sondern sie wirkt auch zurück auf den Zeitpunkt des materiellen Versicherungsbeginnes (Bruck-Möller, VVG 8.Auflage I, 495). Für die vor Vertragsabschluß eingetretenen Versicherungsfälle gilt bei der Rückwärtsversicherung die Einlösungsklausel des § 38 Abs 2 VersVG nicht, da sie voraussetzt, daß die Prämie im Zeitpunkt des Versicherungsfalles schon geschuldet ist.
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