RS0008051 – OGH Rechtssatz
Mit der Fortführung der Abhandlung ist in Analogie zu § 127 Abs 1 AußStrG entsprechend innezuhalten, wenn eine unter den beiden gesetzlichen Erben vorzunehmenden Erbteilung nicht sinnvoll erfolgen kann, weil noch der Streit zu klären ist, ob die in einer letztwilligen Verfügung angeordnete Zuwendung des Erbhofs an den Enkel zu Lasten der Verlassenschaft zu erfüllen sein wird.