Infolge Aufhebung des § 17 Abs 2 lit a FinStrG unter Fristsetzung bis zum 30.11.1984 durch den VfGH einerseits und Verlautbarung des BG vom 18.10.1984 nach Verstreichen der achtwöchigen Frist des Art 42 Abs 3 B-VG erst am 21.12.1984 anderseits gehörte - ungeachtet des Art II BGBl 1984/532 - vom 01.12.1984 bis einschließlich 21.12.1984 dem kundgemachten Rechtsbestand des FinStrG jedenfalls keine die Tatgegenstände samt Umschließung betreffende Verfallsbestimmung an. Diese besondere strafrechtliche Konfiguration gekennzeichnet vom Fehlen der bisherigen Strafvorschrift im kundgemachten Rechtsbestand und vom vorgeschriebenen (§ 4 Abs 2 FinStrG) Günstigkeitsvergleich, wird von der bloß allgemeinen Regel des Art 140 Abs 7, letzter Satz, B-VG nicht berührt, weshalb bei Urteilsfällung zwischen dem 01. und 21.12.1984 sich gemäß § 4 Abs 2 FinStrG der Sanktionsausspruch nach dieser gegenüber dem Tatzeitrecht für den Täter günstigeren Rechtslage, welche die Nebenstrafe des Verfalls geschmuggelter Sachen - und damit auch die Möglichkeit der Verhängung einer Wertersatzstrafe an dessen Stelle - nicht vorsah, zu richten hatte.
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