RS0056026 – OGH Rechtssatz
Bei der Prüfung der Verwirklichung des Tatbestandes des § 23 EheG ist auf den Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen ist. Ist die Ehe auf Grund der in diesem Zeitpunkt gegebenen Umstände nichtig, dann heilt die Ehe auch bei Wegfall dieser Umstände nur gemäß Abs 2 der genannten Gesetzesstelle.