RS0002058 – OGH Rechtssatz
Nach § 78 EO und den §§ 48 Abs 1, 50 und 52 Abs 1 Satz 2 sowie sinngemäß § 142 Abs 1 ZPO hat die Partei (hier: Verpflichtete) die zu denKosten des Verfahrens über ihren Tagsatzungsverlegungsantrag zählenden Kosten ihres Rekurses an den OGH ohne Rücksicht auf die endgültige Entscheidung über diesen selbst zu tragen.