JudikaturOGH

RS0002054 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 1985

Ein Beschluß, durch den der vor der Tagsatzung gestellte Antrag auf Verlegung dieser Tatsatzung wegen Nichtannahme des zur Begründung des Antrages angeführten hindernden Umstandes zurückgewiesen wurde (§§1222 Abs 4 Satz 2 und 135 Abs 2 ZPO: "verwerfen"), ist von der Rechtmittelbeschränkung des § 66 EO nicht betroffen und daher durch ein abgesondertes Rechtmittel anfechtbar.

Rückverweise