RS0002054 – OGH Rechtssatz
Ein Beschluß, durch den der vor der Tagsatzung gestellte Antrag auf Verlegung dieser Tatsatzung wegen Nichtannahme des zur Begründung des Antrages angeführten hindernden Umstandes zurückgewiesen wurde (§§1222 Abs 4 Satz 2 und 135 Abs 2 ZPO: "verwerfen"), ist von der Rechtmittelbeschränkung des § 66 EO nicht betroffen und daher durch ein abgesondertes Rechtmittel anfechtbar.