RS0002231 – OGH Rechtssatz
Ist der Exekutionsbewilligungsbeschluss so unklar gefasst, dass ihm nicht entnommen werden kann, welche Familienangehörigen, die die Liegenschaft im Sinne des § 156 Abs 2 EO zu räumen hätten, gemeint seien, aufhalten, wird aber damit den verpflichteten Parteien die Möglichkeit genommen, die zwangsweise Räumung durch vorherige Erfüllung ihrer Räumungspflicht abzuwenden. Wenn aber nicht feststeht, bezüglich welcher dritter Personen diese Räumungsverpflichtung besteht, weil der bezügliche Beschluss diesbezüglich unklar ist, dann muss den verpflichteten Parteien ein Rekursrecht zugebilligt werden.