JudikaturOGH

RS0081548 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 1990

Eine Entlassung nach § 34 Abs 2 lit c VBG darf aber nur dann ausgesprochen werden, wenn dem Vertragsbediensteten, der seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt hat, zumindest Fahrlässigkeit zur Last fällt (so schon Arb 9460 = JBl 1977,604).

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