RS0029557 – OGH Rechtssatz
Unter Krankheit ist ein regelwidriger Körperzustand zu verstehen; doch fordert das Gesetz, dass der Angestellte durch Krankheit an der Leistung seiner Dienste verhindert ist, womit zum Ausdruck gebracht wird, dass die arbeitsrechtliche Bedeutung einer Erkrankung von der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit abhängig ist. Eine Krankheit wird zwar in aller Regel, muss aber nicht immer (zB bei Bagatellverletzungen, leichten Unpässlichkeiten etc) Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, zumal für den arbeitsrechtlichen Krankheitsbegriff, anders als nach § 120 ASVG, die Notwendigkeit der Krankenbehandlung nicht unerlässliches Tatbestandsmerkmal ist.