Übernimmt der Bestandgeber den Bestandgegenstand nicht zum vereinbarten Rückstellungstermin, gerät er - mit den Wirkungen des § 1419 ABGB - in Annahmeverzug. Auch in diesem Fall bleibt der Bestandnehmer auf Grund der aus dem schon beendeten Bestandverhältnis entspringenden Verpflichtung zur Rückstellung des Bestandgegenstandes in dem Zustand, in welchem er ihn übernommen hat, verbunden, doch wird seine Haftung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung des Bestandgegenstandes eingeschränkt.
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