JudikaturOGH

RS0060167 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2019

Die Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse mittels Klage nach § 41 GmbHG ist nur dort entbehrlich, wo ein Beschluss mit solch gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss.

Rückverweise