Betriebsmäßiger Gebrauch liegt dann vor, wenn die im § 22 PatG aufgezählten Benützungsarten auf einer nach einem einheitlichen Plan eingerichteten, wiederholungsfähigen wirtschaftlichen Tätigkeit von gewisser Dauer beruhen, welche, ohne notwendig auf Erwerb gerichtet zu sein, nicht bloß zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dient.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden