Auf die Frist für die Verjährung von Ansprüchen auf Unterlassung von Verstößen gegen das PatG ist § 1489 ABGB analog anzuwenden. Der Unterlassungsanspruch bleibt jedoch - analog § 20 Abs 2 UWG - auch nach Ablauf der Verjährungsfrist gewahrt, solange ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht.
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