Maßgebend für das Vorliegen einer Zwischenbenützung im Sinne des § 23 PatG ist der Zeitpunkt, in dem die durch den Patentanspruch geschützte Konstruktion fertiggestellt war. Was etwa an einem Gebäude sonst herzustellen war, fällt unter die "freien" Elemente, die nicht im kennzeichnenden Teil des Patentanspruches, sondern nur in dessen "Oberbegriff" aufscheinen.
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