Zwischenbenützer im Sinne des § 23 PatG, die den künftigen Patentinhaber etwa dadurch schädigen, daß sie im Hinblick auf den baldigen Eintritt der einstweiligen Patentwirkungen große Mengen der später geschützten Erzeugnisse "patentfrei" herstellen, um sie dann noch vertreiben zu können, sind schon mangels Gutgläubigkeit nicht schutzwürdig.
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