Eine schriftliche Mitteilung des Privatanklägers, er könne sich keinen Rechtsanwalt leisten und bitte deshalb, in seiner Abwesenheit zu urteilen, ist nicht geeignet, die an das Nichterscheinen des Privatanklägers zur Hauptverhandlung geknüpfte gesetzliche Vermutung des Rücktritts von der Hauptverhandlung geknüpfte gesetzliche Vermutung des Rücktritts von der Verfolgung auszuschließen oder zu widerlegen (unter Hinweis auf § 50 Abs 1 StPO).
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