RS0094288 – OGH Rechtssatz
Zur Meldung einer während des Krankenstands aufgenommenen (anderweitigen) Erwerbstätigkeit ist der Krankengeldempfänger selbst dann nicht verpflichtet, wenn die einschlägige Krankenordnung die Verrichtung von Erwerbsarbeiten während der (sozialversicherungsrechtlichen) Arbeitsunfähigkeit untersagt. Im bloßen Unterlassen einer derartigen Meldung kann somit Betrug nicht erblickt werden, es sei denn, daß der Versicherte zwecks Krankengeldbezugs den Sozialversicherungsträger über seinen Gesundheitszustand getäuscht (auch durch Unterlassen einer diesen betreffenden Meldung: vgl § 40 ASVG) oder eine Kenntnisnahme von seiner Arbeitstätigkeit durch andere Irreführungshandlungen - etwa Verwendung eines falschen Namens - bewußt verhindert hätte.