RS0020618 – OGH Rechtssatz
Prinzipiell stellt das gesetzliche Pfandrecht nach § 1101 ABGB eine Ausnahmenorm dar, die nicht ohne weiteres ausdehnend interpretiert werden darf. Eine analoge Anwendung des § 1101 ABGB auf andere Fälle kommt nur in Frage, wenn eine vergleichbare und vor allem auch wirtschaftlich weitgehend ähnliche Interessenlage gegeben ist.