JudikaturOGH

RS0003866 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 1985

Nach dem Zweck der Bestimmung des § 295 EO muß hier immer der weitere (organisatorische) Behördenbegriff maßgebend sein. Mag daher auch das Amt der Landesregierung vielleicht nur einen "Geschäfts- oder Hilfs-Apparat" des Landeshauptmannes darstellen, so fällt es doch unter den Behördenbegriff des § 295 EO.

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