RS0003866 – OGH Rechtssatz
Nach dem Zweck der Bestimmung des § 295 EO muß hier immer der weitere (organisatorische) Behördenbegriff maßgebend sein. Mag daher auch das Amt der Landesregierung vielleicht nur einen "Geschäfts- oder Hilfs-Apparat" des Landeshauptmannes darstellen, so fällt es doch unter den Behördenbegriff des § 295 EO.