RS0090473 – OGH Rechtssatz
Von § 26 Abs 1 StGB zwar auch Gegenstände erfasst, die vom Täter dazu bestimmt worden waren, bei Begehung einer strafbaren Handlung verwendet zu werden, doch muss diese Handlung - wie sich aus der sprachlichen Fassung des Gesetzes ergibt - zumindest bis zum Versuch gedienen sein, weil Täter nur sein kann, wer die Tat zumindest versucht hat.