JudikaturOGH

RS0017684 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 1985

Der Umstand, daß der in den Kaufverträgen mit den Wohnungseigentumsbewerbern als Zubehör - Wohnungseigentum jeweils erwähnte PKW - Abstellplatz im Keller nicht mit der ihm in den Bauplänen zugeteilten Nummer bezeichnet wurde, macht die Zusage des Wohnungseigentumsorganisators nicht unverbindlich, sondern hat lediglich gemäß § 906 ABGB zur Folge, daß dem Wohnungseigentumsorganisator die Wahl zusteht (von der er, ist sie einmal getroffen, nicht mehr allein abgehen kann; vgl dazu Koziol - Welser 6. Auflage I 173), welchen der mehreren im Keller in Betracht kommenden Abstellplätze er den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern zuteilt.

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