RS0056592 – OGH Rechtssatz
Es beeinträchtigt die Ehre und das Ansehen des Standes und stellt auch eine Verletzung der Berufspflichten dar, wenn ein Rechtsanwalt die Gegner seines Mandanten zu Vergleichsgesprächen in seine Kanzlei einlädt, dort nach mehrstündigen Verhandlungen namens seines Mandanten einen Vergleich abschließt und diesen Vergleich in der Folge unter Berufung auf § 3 KSchG anficht.