JudikaturOGH

RS0086700 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 1985

Die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde erster Instanz nach § 200 FinStrG im Verfahren wegen Straftaten, die in Tateinheit mit Finanzvergehen zusammentreffen, sind nicht davon abhängig, ob die Finanzstrafbehörde schon bisher am Verfahren beteiligt war (SSt 52/27).

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