RS0086700 – OGH Rechtssatz
Die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde erster Instanz nach § 200 FinStrG im Verfahren wegen Straftaten, die in Tateinheit mit Finanzvergehen zusammentreffen, sind nicht davon abhängig, ob die Finanzstrafbehörde schon bisher am Verfahren beteiligt war (SSt 52/27).