RS0057762 – OGH Rechtssatz
Wurde bereits im rechtzeitig eingebrachten Aufteilungsantrag der Umfang des aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögens genau abgegrenzt, so kann von einer Verfristung des Aufteilungsanspruches keine Rede sein, auch wenn die Vorschläge über die Art der Durchführung dieser Aufteilung im Verfahren erster Instanz mehrmals, auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG geändert wurden.